Erlass einer Rückforderung; Gutgläubigkeit des Leistungsbezugs: Von der versicherten Person darf nicht ein höheres Mass an Sorgfalt verlangt werden als von der auszahlenden Behörde; mit Blick auf die komplexe koordinationsrechtliche Materie und der letztlich nicht ohne Weiteres verständlichen Information durch die Beschwerdegegnerin kann vorliegend höchstens von einer leichten Fahrlässigkeit ausgegangen werden.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Sachurteilsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. Anzumerken bleibt, dass die verfügte Rückforderung Fr. 17'757.30 beträgt und der Streitwert damit unter Fr. 20'000.– liegt, weshalb die Angelegenheit in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht fällt (vgl. § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993).
E. 2 Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 forderte die Arbeitslosenkasse vom Versicherten zu Unrecht ausgerichtete Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 17'757.30 zurück. Innert der 30-tägigen Beschwerdefrist stellte der Versicherte am 18. Juli 2022 ein Erlassgesuch. Sie erhob keine Einwände gegen die Rückforderung als solche, sondern setzte sich nur mit den Erlassvoraussetzungen auseinander. Damit ist die Rückforderungsverfügung vom 5. Juli 2022 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Vorliegend ist demnach einzig zu prüfen, ob der Versicherten die rechtskräftig festgesetzte Rückerstattungsschuld im Betrag von Fr. 17'757.30 erlassen werden kann.
E. 3 Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. War der Leistungsempfänger beim Bezug der zu Unrecht empfangenen Leistung gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird sie auf Gesuch hin – sofern beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind – ganz oder teilweise erlassen (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] vom 11. September 2002). Der Erlass der Rückforderungsschuld setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen (finanziellen) Härte voraus (Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2020, 8C_100/2020, E. 2.1 mit Hinweis). 4.1 Die Rechtsordnung geht grundsätzlich von der Vermutung des guten Glaubens aus (Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907). Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist jedoch nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweisen). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Mai 2020, 8C_102/2020, E. 4.1 mit Hinweisen). 4.2 Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die Versicherte seit 24. März 2020 zu 100% und ab 1. Dezember 2020 bis 31. Mai 2022 zu 80% wegen Krankheit arbeitsunfähig geschrieben war. Am 8. Dezember 2020 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 22. Februar 2021 teilte das KIGA der Versicherten mit, dass ihre Vermittlungsfähigkeit vom 1. Dezember 2020 bis 6. Dezember 2020 infolge 100%iger Arbeitsunfähigkeit nicht gegeben sei. Vom 7. Dezember 2020 bis 13. Dezember 2020 sei die Vermittlungsfähigkeit im Rahmen der attestierten Arbeitsfähigkeit als gegeben zu betrachten. Ab dem 14. Dezember 2020 sei ihre Vermittlungsfähigkeit im Rahmen der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber der Invalidenversicherung zu bejahen. Da sie ab diesem Zeitpunkt im Umfang von 20% arbeitsfähig sei, habe sie – sofern die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien – bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der IV Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung im Umfang des geltend gemachten Arbeitsausfalls. Mit Verfügung vom 4. November 2021 wies die zuständige IV-Stelle das Leistungs-begehren der Versicherten mit der Begründung, es bestehe seit 14. November 2020 aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr, ab. Diese Verfügung wurde gemäss Verteiler dem KIGA zur Kenntnisnahme zugestellt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Gegenüber der Arbeitslosenkasse machte die Versicherte weiterhin eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit geltend und reichte aufforderungsgemäss entsprechende Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ein (vgl. für den vorliegend interessierenden Zeitraum: Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. med. B. , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Dezember 2021, 4. Januar 2022, 1. Februar 2022, 2. März 2022, 30. März 2022 und 17. Mai 2022). Den Taggeldabrechnungen für die Monate Dezember 2021 bis Mai 2022 ist zu entnehmen, dass der Versicherten ungekürzte Arbeitslosentaggelder ausbezahlt worden sind. 4.3 Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass es für den Erlass der Rückforderung an der Voraussetzung des guten Glaubens fehle. Der Versicherten hätte aufgrund der Verfügung vom 22. Februar 2021 bewusst sein müssen, dass die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung lediglich bis zum rechtskräftigen Entscheid der IV-Stelle fortdauere, und sie hätte bemerken müssen, dass sich – trotz ablehnender IV-Verfügung und weiterhin bestehender Arbeitsunfähigkeit – die Auszahlung der Taggelder kaum verändert habe. Der Fehler der Verwaltung vermöge den fehlenden guten Glauben des Leistungsbezugs nicht wiederherzustellen. Eine Verletzung der Beratungspflicht habe nicht stattgefunden. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, dass ihr erklärt worden sei, dass die IV und die Arbeitslosenversicherung die Leistungen untereinander koordinieren würden. Die rentenablehnende Verfügung der IV vom 4. November 2021 sei auch der Beschwerdegegnerin eröffnet worden. Ihr als juristischer Laiin sei nicht bewusst gewesen, wie die Koordination zwischen den Versicherungsträgern laufe. Sie sei gutgläubig davon ausgegangen, dass sie weiterhin Anspruch auf die ausgerichteten Taggeldleistungen habe, da sie ihr auch nach dem IV-Entscheid weiter überwiesen worden seien. Auch der Berater des RAV habe sie nie auf diese Problematik hingewiesen, obwohl ihre Arbeitsunfähigkeit mehrfach thematisiert worden sei. Dass die Arbeitslosenkasse nicht zeitnah auf die ihr zugestellte Verfügung reagiert hätten, könne ihr nicht als Böswilligkeit zugerechnet werden. Sie habe sich keine Pflichtverletzung zuschulden kommen lassen. Sie habe stets nach Treu und Glauben gehandelt und es sei für sie zu keinem Zeitpunkt ersichtlich gewesen, dass sich an ihrem Anspruch etwas geändert habe. 4.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die ab Dezember 2021 bis Mai 2022 zu Unrecht ungekürzten Taggelder nicht durch eine Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht erwirkt hat. Die Arbeitslosenkasse und die Beschwerdegegnerin hatten sowohl Kenntnis von der Verfügung der IV-Stelle vom 4. November 2021 als auch von der attestierten Arbeitsunfähigkeit über dieses Datum hinaus. Der Beschwerdeführerin wird denn auch lediglich vorgeworfen, bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte sie die Unrechtmässigkeit der Leistungsausrichtung in dieser Höhe erkennen müssen. Insofern wiegt das ihr vorgeworfene Fehlverhalten deutlich weniger schwer als im Falle der Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht (vgl. Urteil des Verwaltungs-gerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 28. September 2022, 2300 22 282 ALV, E. 3.3; Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Mai 2023, AVI 2022/36, E. 3.4). 4.5 Zu prüfen bleibt damit, ob der Beschwerdeführerin eine grobe Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, bzw. ob sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die ausbezahlten Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu hoch ausgefallen sind. Soweit die Beschwerdegegnerin dies unter Hinweis auf die Verfügung betreffend Vermittlungsfähigkeit vom 22. Februar 2021 bejaht, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar wird in der besagten Verfügung die Vorleistungspflicht thematisiert, welche Auswirkungen diese – und deren Wegfall – auf den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin hat, wird jedoch nicht dargestellt. Die Formulierungen in der Verfügung vom 22. Februar 2021 sind ausserdem stark technisch, so dass ihr Inhalt von einem juristischen Laien nicht ohne Weiteres erfasst werden kann. Die Beschwerdeführerin wurde lediglich auf ihre Meldepflicht in Bezug auf Änderung des Gesundheitszustandes und einen definitiven IV-Entscheid hingewiesen, damit «allenfalls» eine erneute Prüfung des Leistungsanspruchs der Arbeitslosenversicherung stattfinden könne. In der Folge fand die Leistungskoordination zwischen der IV und der Arbeitslosenversicherung im Hintergrund und ohne Zutun der Beschwerdeführerin statt. Die Ausgestaltung der Koordination war für die Beschwerdeführerin somit nicht erkennbar, zumal sich für sie in Bezug auf die Vermittlungsfähigkeit bei unveränderten medizinischen Verhältnissen nichts änderte. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Verfügung des KIGA vom 22. Februar 2021 – welche unbestrittenermassen die einzige Information an die Beschwerdeführerin betreffend Vorleistungspflicht darstellte – mehr als acht Monate vor dem Eintritt des relevanten Sachverhalts (Ablehnung des Leistungsanspruchs durch die IV) stattfand. Im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin war die Beschwerdeführerin mit der gesetzlichen Konzeption des Zusammenspiels zwischen Invalidenversicherung und Arbeitslosenversicherung eben gerade nicht vertraut, weshalb ihr nicht auffallen musste, dass sich aufgrund des negativen Entscheids der Invalidenversicherung an ihrem Leistungsanspruch gegenüber der Arbeitslosenversicherung etwas ändern musste. Hinsichtlich der gebotenen Aufmerksamkeit darf von der versicherten Person nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr verlangt werden als von der mit der Durchführung der Arbeitslosenversicherung betrauten und somit in ihrem eigentlichen Aufgabenbereich tätigen Verwaltungsstellen (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2008, C 21/07, E. 3.2). Dass die Beschwerdeführerin nach Erlass der IV-Verfügung darauf vertraute, dass die bisher im Hintergrund stattgefundene Leistungskoordination entsprechend angepasst wurde, kann ihr nicht vorgeworfen werden, zumal sie der IV-Verfügung entnehmen konnte, dass das KIGA informiert sei. Anschliessend erhielt sie über Monate das volle Taggeld der Arbeitslosenversicherung, obwohl sie der Arbeitslosenkasse stets rechtzeitig Arbeitsunfähigkeitszeugnisse einreichte. In Bezug auf die subjektiv mögliche Aufmerksamkeit ist ferner nicht ausser Acht zu lassen, dass die Versicherte auch nach dem Entscheid der IV-Stelle aus psychischen Gründen weiterhin krankgeschrieben war. Wenn die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin demnach verlangt, dass ihr der Fehler der Arbeitslosenkasse bei zumutbarer Sorgfalt hätte auffallen müssen, stellt sie hinsichtlich des guten Glaubens überhöhte Anforderungen. 4.6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere mit Blick auf die komplexe koordinationsrechtliche Materie und der letztlich nicht ohne Weiteres verständlichen Information durch die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 22. Februar 2021 kann vorliegend höchstens von einer leichten Fahrlässigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin hat nach dem Ausgeführten die im Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis 31. Mai 2022 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung gutgläubig empfangen. Dem Erlass der Rückforderung kann indessen nur stattgegeben werden, wenn neben der Voraussetzung des guten Glaubens auch diejenige der grossen Härte kumulativ erfüllt ist. Da sich die Beschwerdegegnerin weder in der angefochtenen Verfügung bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin geäussert hat, ist die Angelegenheit an sie zurückzuweisen. Sie wird das Vorliegen des für den Erlass kumulativ notwendigen Erfordernisses der grossen Härte zu prüfen und danach über den Erlass der Rückforderung erneut zu verfügen haben.
E. 5 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
E. 6 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Januar 2024 aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Prüfung der Voraussetzung der grossen Härte im Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis 31. Mai 2022 sowie zur neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Gegen diesen Entscheid wurde am 10. September 2024 Beschwerde ans Bundesgericht, III. und IV. öffentliche Abteilung erhoben (siehe nach Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts: Fall-Nr. 8C_507/2024 )
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 6. August 2024 (715 24 45 / 161) Arbeitslosenversicherung Erlass einer Rückforderung; Gutgläubigkeit des Leistungsbezugs: Von der versicherten Person darf nicht ein höheres Mass an Sorgfalt verlangt werden als von der auszahlen-den Behörde; mit Blick auf die komplexe koordinationsrechtliche Materie und der letztlich nicht ohne Weiteres verständlichen Information durch die Beschwerdegegnerin kann vorliegend höchstens von einer leichten Fahrlässigkeit ausgegangen werden. Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Tina Gerber Parteien A. , Beschwerdeführerin gegen KIGA Baselland , Ergänzende Massnahmen ALV, Güterstrasse 107, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin Betreff Erlass einer Rückforderung A. Die 1983 geborene A. meldete sich im Rahmen eines Beschäftigungsgrades von 85% am 26. November 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 2. November 2020 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2020. Die Arbeitslosenkasse richtete ihr als vorleistungspflichtiger Versicherungsträger ab 14. Dezember 2020 Arbeitslosenentschädigung im Umfang des geltend gemachten Arbeitsausfalles aus (Verfügung des KIGA Baselland vom 22. Februar 2021). Mit Verfügung Nr. XXX/XXXX vom 5. Juli 2022 forderte die Arbeitslosenkasse von A. die für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis 31. Mai 2022 zu Unrecht ausgerichtete Taggelder der Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 17'757.30 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die IV einen Leistungsanspruch der Versicherten mit Verfügung vom 4. November 2021 abgelehnt habe. Da mit diesem Entscheid die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse ab dem Folgemonat beendet worden sei, habe die Versicherte ab 1. Dezember 2021 lediglich noch einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entsprechend einer Vermittlungsfähigkeit von 20% gehabt. Die Arbeitslosenentschädigung sei ihr jedoch weiterhin zu Unrecht entsprechend einem Vermittlungsgrad von 85% ausgerichtet worden. A. focht die Verfügung vom 5. Juli 2022 nicht an, sie stellte indessen mit Schreiben vom 18. Juli 2022 ein Gesuch um Erlass der Rückforderung. Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 lehnte das KIGA Baselland das Erlassgesuch mangels guten Glaubens ab. Die gegen diese Verfügung von der Versicherten am 1. September 2023 erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz des KIGA mit Entscheid vom 17. Januar 2024 ab. B. Hiergegen erhob A. am 14. Februar 2024 Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit dem Antrag, es sei ihr in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 14. Januar 2024 sowie der zugrundeliegenden Verfügung vom 3. Juli 2023 die Rückforderung von Fr. 17'757.30 zu erlassen. C. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2024 auf Abweisung der Beschwerde. D. Das Kantonsgericht zog mit Schreiben vom 8. März 2024 die relevanten Akten der IV bei und überwies den Fall mit Verfügung vom 21. März 2024 dem Präsidium zur Beurteilung. Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g : 1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. Anzumerken bleibt, dass die verfügte Rückforderung Fr. 17'757.30 beträgt und der Streitwert damit unter Fr. 20'000.– liegt, weshalb die Angelegenheit in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht fällt (vgl. § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). 2. Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 forderte die Arbeitslosenkasse vom Versicherten zu Unrecht ausgerichtete Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 17'757.30 zurück. Innert der 30-tägigen Beschwerdefrist stellte der Versicherte am 18. Juli 2022 ein Erlassgesuch. Sie erhob keine Einwände gegen die Rückforderung als solche, sondern setzte sich nur mit den Erlassvoraussetzungen auseinander. Damit ist die Rückforderungsverfügung vom 5. Juli 2022 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Vorliegend ist demnach einzig zu prüfen, ob der Versicherten die rechtskräftig festgesetzte Rückerstattungsschuld im Betrag von Fr. 17'757.30 erlassen werden kann. 3. Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. War der Leistungsempfänger beim Bezug der zu Unrecht empfangenen Leistung gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird sie auf Gesuch hin – sofern beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind – ganz oder teilweise erlassen (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] vom 11. September 2002). Der Erlass der Rückforderungsschuld setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen (finanziellen) Härte voraus (Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2020, 8C_100/2020, E. 2.1 mit Hinweis). 4.1 Die Rechtsordnung geht grundsätzlich von der Vermutung des guten Glaubens aus (Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907). Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist jedoch nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweisen). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Mai 2020, 8C_102/2020, E. 4.1 mit Hinweisen). 4.2 Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die Versicherte seit 24. März 2020 zu 100% und ab 1. Dezember 2020 bis 31. Mai 2022 zu 80% wegen Krankheit arbeitsunfähig geschrieben war. Am 8. Dezember 2020 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 22. Februar 2021 teilte das KIGA der Versicherten mit, dass ihre Vermittlungsfähigkeit vom 1. Dezember 2020 bis 6. Dezember 2020 infolge 100%iger Arbeitsunfähigkeit nicht gegeben sei. Vom 7. Dezember 2020 bis 13. Dezember 2020 sei die Vermittlungsfähigkeit im Rahmen der attestierten Arbeitsfähigkeit als gegeben zu betrachten. Ab dem 14. Dezember 2020 sei ihre Vermittlungsfähigkeit im Rahmen der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber der Invalidenversicherung zu bejahen. Da sie ab diesem Zeitpunkt im Umfang von 20% arbeitsfähig sei, habe sie – sofern die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien – bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der IV Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung im Umfang des geltend gemachten Arbeitsausfalls. Mit Verfügung vom 4. November 2021 wies die zuständige IV-Stelle das Leistungs-begehren der Versicherten mit der Begründung, es bestehe seit 14. November 2020 aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr, ab. Diese Verfügung wurde gemäss Verteiler dem KIGA zur Kenntnisnahme zugestellt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Gegenüber der Arbeitslosenkasse machte die Versicherte weiterhin eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit geltend und reichte aufforderungsgemäss entsprechende Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ein (vgl. für den vorliegend interessierenden Zeitraum: Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. med. B. , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Dezember 2021, 4. Januar 2022, 1. Februar 2022, 2. März 2022, 30. März 2022 und 17. Mai 2022). Den Taggeldabrechnungen für die Monate Dezember 2021 bis Mai 2022 ist zu entnehmen, dass der Versicherten ungekürzte Arbeitslosentaggelder ausbezahlt worden sind. 4.3 Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass es für den Erlass der Rückforderung an der Voraussetzung des guten Glaubens fehle. Der Versicherten hätte aufgrund der Verfügung vom 22. Februar 2021 bewusst sein müssen, dass die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung lediglich bis zum rechtskräftigen Entscheid der IV-Stelle fortdauere, und sie hätte bemerken müssen, dass sich – trotz ablehnender IV-Verfügung und weiterhin bestehender Arbeitsunfähigkeit – die Auszahlung der Taggelder kaum verändert habe. Der Fehler der Verwaltung vermöge den fehlenden guten Glauben des Leistungsbezugs nicht wiederherzustellen. Eine Verletzung der Beratungspflicht habe nicht stattgefunden. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, dass ihr erklärt worden sei, dass die IV und die Arbeitslosenversicherung die Leistungen untereinander koordinieren würden. Die rentenablehnende Verfügung der IV vom 4. November 2021 sei auch der Beschwerdegegnerin eröffnet worden. Ihr als juristischer Laiin sei nicht bewusst gewesen, wie die Koordination zwischen den Versicherungsträgern laufe. Sie sei gutgläubig davon ausgegangen, dass sie weiterhin Anspruch auf die ausgerichteten Taggeldleistungen habe, da sie ihr auch nach dem IV-Entscheid weiter überwiesen worden seien. Auch der Berater des RAV habe sie nie auf diese Problematik hingewiesen, obwohl ihre Arbeitsunfähigkeit mehrfach thematisiert worden sei. Dass die Arbeitslosenkasse nicht zeitnah auf die ihr zugestellte Verfügung reagiert hätten, könne ihr nicht als Böswilligkeit zugerechnet werden. Sie habe sich keine Pflichtverletzung zuschulden kommen lassen. Sie habe stets nach Treu und Glauben gehandelt und es sei für sie zu keinem Zeitpunkt ersichtlich gewesen, dass sich an ihrem Anspruch etwas geändert habe. 4.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die ab Dezember 2021 bis Mai 2022 zu Unrecht ungekürzten Taggelder nicht durch eine Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht erwirkt hat. Die Arbeitslosenkasse und die Beschwerdegegnerin hatten sowohl Kenntnis von der Verfügung der IV-Stelle vom 4. November 2021 als auch von der attestierten Arbeitsunfähigkeit über dieses Datum hinaus. Der Beschwerdeführerin wird denn auch lediglich vorgeworfen, bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte sie die Unrechtmässigkeit der Leistungsausrichtung in dieser Höhe erkennen müssen. Insofern wiegt das ihr vorgeworfene Fehlverhalten deutlich weniger schwer als im Falle der Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht (vgl. Urteil des Verwaltungs-gerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 28. September 2022, 2300 22 282 ALV, E. 3.3; Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Mai 2023, AVI 2022/36, E. 3.4). 4.5 Zu prüfen bleibt damit, ob der Beschwerdeführerin eine grobe Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, bzw. ob sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die ausbezahlten Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu hoch ausgefallen sind. Soweit die Beschwerdegegnerin dies unter Hinweis auf die Verfügung betreffend Vermittlungsfähigkeit vom 22. Februar 2021 bejaht, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar wird in der besagten Verfügung die Vorleistungspflicht thematisiert, welche Auswirkungen diese – und deren Wegfall – auf den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin hat, wird jedoch nicht dargestellt. Die Formulierungen in der Verfügung vom 22. Februar 2021 sind ausserdem stark technisch, so dass ihr Inhalt von einem juristischen Laien nicht ohne Weiteres erfasst werden kann. Die Beschwerdeführerin wurde lediglich auf ihre Meldepflicht in Bezug auf Änderung des Gesundheitszustandes und einen definitiven IV-Entscheid hingewiesen, damit «allenfalls» eine erneute Prüfung des Leistungsanspruchs der Arbeitslosenversicherung stattfinden könne. In der Folge fand die Leistungskoordination zwischen der IV und der Arbeitslosenversicherung im Hintergrund und ohne Zutun der Beschwerdeführerin statt. Die Ausgestaltung der Koordination war für die Beschwerdeführerin somit nicht erkennbar, zumal sich für sie in Bezug auf die Vermittlungsfähigkeit bei unveränderten medizinischen Verhältnissen nichts änderte. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Verfügung des KIGA vom 22. Februar 2021 – welche unbestrittenermassen die einzige Information an die Beschwerdeführerin betreffend Vorleistungspflicht darstellte – mehr als acht Monate vor dem Eintritt des relevanten Sachverhalts (Ablehnung des Leistungsanspruchs durch die IV) stattfand. Im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin war die Beschwerdeführerin mit der gesetzlichen Konzeption des Zusammenspiels zwischen Invalidenversicherung und Arbeitslosenversicherung eben gerade nicht vertraut, weshalb ihr nicht auffallen musste, dass sich aufgrund des negativen Entscheids der Invalidenversicherung an ihrem Leistungsanspruch gegenüber der Arbeitslosenversicherung etwas ändern musste. Hinsichtlich der gebotenen Aufmerksamkeit darf von der versicherten Person nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr verlangt werden als von der mit der Durchführung der Arbeitslosenversicherung betrauten und somit in ihrem eigentlichen Aufgabenbereich tätigen Verwaltungsstellen (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2008, C 21/07, E. 3.2). Dass die Beschwerdeführerin nach Erlass der IV-Verfügung darauf vertraute, dass die bisher im Hintergrund stattgefundene Leistungskoordination entsprechend angepasst wurde, kann ihr nicht vorgeworfen werden, zumal sie der IV-Verfügung entnehmen konnte, dass das KIGA informiert sei. Anschliessend erhielt sie über Monate das volle Taggeld der Arbeitslosenversicherung, obwohl sie der Arbeitslosenkasse stets rechtzeitig Arbeitsunfähigkeitszeugnisse einreichte. In Bezug auf die subjektiv mögliche Aufmerksamkeit ist ferner nicht ausser Acht zu lassen, dass die Versicherte auch nach dem Entscheid der IV-Stelle aus psychischen Gründen weiterhin krankgeschrieben war. Wenn die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin demnach verlangt, dass ihr der Fehler der Arbeitslosenkasse bei zumutbarer Sorgfalt hätte auffallen müssen, stellt sie hinsichtlich des guten Glaubens überhöhte Anforderungen. 4.6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere mit Blick auf die komplexe koordinationsrechtliche Materie und der letztlich nicht ohne Weiteres verständlichen Information durch die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 22. Februar 2021 kann vorliegend höchstens von einer leichten Fahrlässigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin hat nach dem Ausgeführten die im Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis 31. Mai 2022 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung gutgläubig empfangen. Dem Erlass der Rückforderung kann indessen nur stattgegeben werden, wenn neben der Voraussetzung des guten Glaubens auch diejenige der grossen Härte kumulativ erfüllt ist. Da sich die Beschwerdegegnerin weder in der angefochtenen Verfügung bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin geäussert hat, ist die Angelegenheit an sie zurückzuweisen. Sie wird das Vorliegen des für den Erlass kumulativ notwendigen Erfordernisses der grossen Härte zu prüfen und danach über den Erlass der Rückforderung erneut zu verfügen haben. 5. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 6. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Januar 2024 aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Prüfung der Voraussetzung der grossen Härte im Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis 31. Mai 2022 sowie zur neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Gegen diesen Entscheid wurde am 10. September 2024 Beschwerde ans Bundesgericht, III. und IV. öffentliche Abteilung erhoben (siehe nach Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts: Fall-Nr. 8C_507/2024 )